Schulzahnuntersuch
Die Primarschule Buchs beteiligt sich am Konzept der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich betreffend der Schulzahnpflege.
Die Vereinbarung zur Regelung der jährlichen schulzahnärztlichen Untersuchung beinhaltet folgendes:
Zahnprophylaxe:
Die Zahnprophylaxe-Instruktorin besucht alle Kindergartenkinder sowie alle SchülerInnen bis und mit der 6. Klasse mehrmals im Jahr.
Zahnärztliche Untersuchung:
Die Eltern erhalten pro Schuljahr einen Gutschein im Wert von Fr. 65.- für eine Untersuchung bei einem Zahnarzt ihrer Wahl. Über die ganze Primarschulzeit (inklusive Kindergarten) hat jedes Kind Anrecht auf maximal 1 x zwei Bissflügel-Röntgenbilder zum Preis von Fr. 34.- (zusätzlich zu den Fr. 65.-). Falls Sie nicht mehr wissen, ob die zwei Bissflügel-Röntgenbilder bei Ihrem Kind bereits bei einem früheren Schulzahnuntersuch erstellt worden sind, kontaktieren Sie bitte die Schulverwaltung.
Wir empfehlen den Eltern den Zahnarzt ihrer Wahl anzurufen und eine Schüler-Jahresuntersuchung (Zürcher Zahnbefund) zu vereinbaren. Die Zahnärzte im Furttal sind über die Vorgehensweise informiert. Es ist ratsam, die Anmeldung für die Untersuchung bis spätestens Ende Oktober des laufenden Schuljahres vorzunehmen, damit diese bis Ende Februar des nächsten Jahres (Ablauf Gutschein) durchgeführt werden kann.
Nach der Untersuchung wird der Gutschein durch den Zahnarzt oder die Zahnklinik der Schulverwaltung direkt der Primarschule Buchs zur Verrechnung zugestellt. In Ausnahmefällen erfolgt die Verrechnung an die Erziehungsberechtigten, ist dies der Fall, so kann die Rückerstattung des Betrages (Fr. 65.- oder Fr. 99.-) unter Angabe einer Kontoverbindung bei der Schulverwaltung angefordert werden. Die Rechnungskopie des untersuchenden Zahnarztes sowie der ausgefüllte Gutschein müssen beigelegt werden.
Die Schulverwaltung ist für die Zustellung des Gutscheines und die Kontrolle über die erfolgte zahnärztliche Untersuchung zuständig. Die Untersuchung ist obligatorisch, daher behält sich die Primarschule vor, die Erziehungsberechtigten bei Nichteinlösung des Gutscheines bzw. beim Versäumen des Untersuchs zu ermahnen.
Übernahme von Behandlungskosten:
Falls eine Behandlung notwendig wird, erfolgt die Rechnungstellung an die Erziehungsberechtigten. Die Primarschule Buchs übernimmt keine Kosten, auch keine Anteile.
Sonderfälle:
· Sie sind Sozialhilfebezüger
· Sie erhalten Beiträge an die Krankenkassenprämie durch die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich. (IPV-Bezüger)
Für Sozialhilfebezüger besteht folgende Einschränkung für die Behandlungsplanung:
- Der gewählte Zahnarzt ist vor Behandlungsbeginn zu informieren.
- Sie haben einen Kostenvoranschlag zum UVG-Tarif zu verlangen; dieser ist mit Gesuch für Behandlungsbeiträge an die Sozialbehörde der Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, einzureichen.
Für IPV-Bezüger gilt folgendes:
Erhalten Eltern oder Besorger Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien, übernimmt die Primarschule 30 % der Behandlungskosten (nach Abzug allfälliger Beiträge der Krankenkasse) bis max. Fr. 500.00 pro Kind und Schuljahr. In diesem Fall ist ein Gesuch innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum (Beiträge unter Fr. 40.00 werden nicht ausbezahlt) an die Primarschulpflege Buchs ZH zu stellen, dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie der Überweisungsanzeige der individuellen Prämienverbilligung (IPV) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
- Rechnung des behandelnden Zahnarztes.
- Abrechnung der Krankenkasse über Beiträge oder Bestätigung der Krankenkasse, dass keine Beiträge geleistet werden. (Die Rechnungen müssen zuerst der Krankenkasse und/oder der Versicherungsgesellschaft zur Abrechnung vorgelegt werden).
- Einzahlungsschein für die Rückerstattung.
Bei mangelhafter Zahnpflege behält sich die Primarschulgemeinde vor, den Kostenbeitrag zu kürzen oder zu streichen.
Die Primarschule Buchs erbringt keine Leistungen an kieferorthopädische Behandlungen. Die meisten Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, weshalb vor der Behandlung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden sollte.